Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften.....

  • Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der
    Besserung und Sicherung


    Erster Titel Sicherungsverwahrung


    [lexicon]§ 129 StVollzG[/lexicon] Ziel der Unterbringung
    [lexicon]§ 130 StVollzG[/lexicon] Anwendung anderer Vorschriften
    [lexicon]§ 131 StVollzG[/lexicon] Ausstattung
    [lexicon]§ 132 StVollzG[/lexicon] Kleidung
    [lexicon]§ 133 StVollzG[/lexicon] Selbstbeschäftigung, Taschengeld
    [lexicon]§ 134 StVollzG[/lexicon] Entlassungsvorbereitung
    [lexicon]§ 135 StVollzG[/lexicon] Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten


    Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt


    § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
    § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    § 138 Anwendung anderer Vorschriften

  • § 129 Ziel der Unterbringung


    Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.


    § 130 Anwendung anderer Vorschriften


    Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.


    § 131 Ausstattung


    Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.


    § 132 Kleidung


    Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.


    § 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld


    (1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.


    (2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.


    § 134 Entlassungsvorbereitung


    Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.


    § 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten


    Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.

  • § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


    Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.


    § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


    Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.


    § 138 Anwendung anderer Vorschriften


    (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.


    (2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs.
    1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der
    Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.


    (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.