Hallo Zusammen,
hier findet ihr wichtige Infos und Ratschläge rund um das Straf- und Ermittlungsverfahren. Natürlich ersetzen die hier veröffentlichten Informationen und Tipps nicht eine individuelle und fallbenzogene Rechtsberatung, sondern gibt nur eine erste Übersicht, wie Strafverfahren ablaufen und welche Fehler man vermeiden sollte, wenn man als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist.
Am Anfang eines jeden Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren.
1. Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Ein Strafverfahren wird grundsätzlich eingeleitet, wenn jemand, wie der Name schon sagt, sich möglicherweise einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und die Ermittlungsbehörden, welche in Deutschland bspw. durch Polizei und Staatsanwaltschaft dargestellt werden, davon Kenntnis erlangen. Die Ermittlungsbehörden haben, zumindest auf dem Papier, auch die Aufgabe entlastende Beweise zu sammeln. Auch wenn noch kein Beschuldigter/Verdächtiger feststeht kann ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt werden. Man unterscheidet zwischen folgenden Deliktarten: Absoluten Antragsdelikten, relativen Antragsdelikten und Offizialdelikten.
Bei einem absoluten Antragsdelikt ist ein Strafantrag, im Volksmund oft als Anzeige betitelt, der durch die Tat benachteiligten Person zwingend notwendig. Ohne diesen Strafantrag, den die geschädigte Person gegenüber den Ermittlungsbehörden stellen muss ist keine Strafverfolgung möglich. Beispiele für Antragsdelikte: Hausfriedensbruch gem. [lexicon]§ 123 StGB[/lexicon], Beleidigung gem. [lexicon]§ 185 StGB[/lexicon], Haus- und Familiendiebstahl gem. [lexicon]§ 247 StGB[/lexicon].
Bei realtiven Antragsdelikten ist grundsätzlich ebenfalls der Strafantrag des Geschädigten notwendig. Besteht jedoch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Taten oder des Beschuldigten, so kann die Strafverfolgung auch ohne den Strafantrag des Geschädigten oder gar gegen dessen Willen erfolgen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht bspw. wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten unter Bewährung stand, durch die Taten die Interessen der Gesellschaft (Öffentlichkeit) beinträchtigt wurden, durch die Taten zum Beispiel große Verunsicherung ausgelöst wurden oder die Taten schwerwiegend sind. Beispiele für realtive Antragsdelikte sind: Sachbeschädigung gem. [lexicon]§ 303 StGB[/lexicon], Körperverletzung gem. [lexicon]§ 223 StGB[/lexicon], Computersabotage gem. [lexicon]§ 303b StGB[/lexicon]
Bei Offizialdelikten findet eine Strafverfolgung von Amts wegen zwingend statt. Es ist kein Strafantrag der Geschädigten notwendig und auch hier kann die Strafverfolgung auch gegen den Willen des Geschädigten erfolgen. Das Ermittlungsverfahren wird auf jeden Fall zum Abschluss gebracht und die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft vorgelegt, welche dann über das weitere Verfahen entscheidet.
Beispiele für Offizialdelikte: Raub gem. [lexicon]§ 249 StGB[/lexicon], Mord gem. [lexicon]§ 211 StGB[/lexicon], Totschlag gem. [lexicon]§ 212 StGB[/lexicon], Betrug gem. [lexicon]§ 263 StGB[/lexicon], Trunkenheit im Straßenverkehr gem. [lexicon]§ 316 StGB[/lexicon]
2. Wie erfahre ich von einem Ermittlungsverfahren gegen mich?
Grundsätzlich gibt es da mehere Möglichkeiten. Die gängigsten beiden sind: a) Wenn man auf frischer Tat ertappt wurde und von der Polizei gleich befragt oder gar vorläufig festgenommen wurde. b) Man erhält grundsärtzlich auf dem Postweg eine Vorladung der Polizei oder Ladung der Staatsanwaltschaft um als Beschuldigter eine Aussage zu machen. Grundsätzlich steht es den Ermittlungsbehörden frei, wann im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Beschuldigte über dessen Bestehen informiert wird. So kann es vorkommen, dass der Beschuldigte aus ermittlungstaktischen Gründen erst weit nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert wird. Natürlich sollte hier die Regel der Verhältnismäßigkeit angelegt werden.
3. Muss ich einer Vorladung der Polizei oder einer Ladung der Staatsanwaltschaft folgen und welche Rechte habe ich?
In jeder Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht hat man das Recht zu Schweigen und einen Rechtsbeistand seiner Wahl hinzuzuziehen. Grundsätzlich gilt der Rat vor jeder Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Damit vermeidet man auch, dass die Polizei möglicherweise mit fragwürdigen Methoden auf einen einwirkt. Über diese beiden elementaren Rechte muss man auf jeden Fall vor der Vernehmung belehrt werden. Oft wird von der Polizei erbeten, eine Unterschrift zu leisten um die Belerhung zu bestätigen. Dazu besteht jedoch kein rechtlicher Zwang und man sollte sich Vorsehen um der Polizei nicht bspw. eine Schriftprobe frei Haus zu liefern. Man muss der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenüber als Beschuldigter nur seinen vollständigen Namen, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Wohnanschrift und Beruf angeben.
Es sehr wichtig zu unterscheiden, ob es sich um eine Vorladung der Polizei oder eine Ladung der Staatsanwaltschaft handelt. Handelt es sich um eine Vorladung der Polizei, so muss man dieser nicht Folge leisten und kann auch unentschuldigt ohne rechtliche Konsequenzen fernbleiben. Jedoch bietet es sich meist an zumindest telefonisch abzusagen und lediglich mitteilen, dass man zu dem Sachverhalt gegenüber der Polizei keine Angaben machen wird und das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt. Sagt man den Vorladungstermin bei der Polizei nämlich nicht ab, so muss man damit rechnen, dass Polizeibeamten zu Hause oder sogar am Arbeitsplatz auftauchen. Hier können dann seitens der Polizei Gründe wie bspw. "Wir haben uns nur Sorgen um Sie gemacht" angeführt werden und man selbst kann in unangenehme Situationen geraten oder sich in einem unpassenden Moment zu Aussagen hinreißen lassen, welchen einen dann selbst belasten. Hat man jedoch gegenüber der Polizei deutlich geäußert, dass man keine Angaben machen möchte, so beugt man solchen Situationen vor. Denn versuchen Polizeibeamte trotz Gebrauch des Zeugnisverweigerungsrechts eine Aussage des Beschuldigten mit solch fragwürdigen Methoden zu erreichen, droht ein Beweisverwertungsverbot vor Gericht für diese Angaben.
Handelt es sich um eine Ladung der Staatsanwaltschaft zu Vernehmung als Beschuldigter, so muss man dieser Folge leisten. Meist erfolgt eine Vorladung seitens der Staatsanwaltschaft nur bei erheblichen Delikten. Das bedeutet, dort muss man zu dem Termin erscheinen, jedoch hat man trotzdem das Recht zu Schweigen und auch dort mit einem Rechtsbeistand zu erscheinen, was defintiv empfehlenswert ist. Folgt man der Ladung der Staatsanwaltschaft nicht, muss man damit rechnen von der Polizei notfalls mittels Zuhilfnahme des unmittelbaren Zwanges vorgeführt werden.
Wird man direkt nach der Tat vorläufig festgenommen müssen einem bei der Festnahme die Rechte (Verweigerung der Aussage und Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes) und der Grund der Festnahme (bspw. Verdacht des Raubes) bekanntgegeben werden. Auch hier ist es in jedem Fall empfehlenswert die Aussage zu verweigern und sein Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, in Anspruch zu nehmen. Auf jeden Fall sollten hier Aussagen vor Ort oder auf dem Weg zur Dienststelle ohne Verteidiger vermieden werden.