Dienstag, 11. September 2012, 20:16
Kurzbeschreibung
Haftkostenbeitrag
Artikel
(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkostenbeitrag.
(2) Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn Gefangene
1. eine Vergütung nach § 38 HStVollzG erhalten,
2. ohne Verschulden eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 oder 4 HStVollzG nicht ausüben oder hierzu nicht verpflichtet sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Gefangene eine Rente oder sonstige regelmäßige Einkünfte beziehen. Den Gefangenen ist jedoch arbeitstäglich ein Betrag in Höhe der Eckvergütung (§ 38 Abs. 2 HStVollzG) zu belassen.
(3) Im Übrigen kann von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags ganz oder teilweise aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere zur Förderung von Unterhaltszahlungen, Schadenswiedergutmachung, sonstiger Schuldenregulierung oder für besondere Aufwendungen zur Eingliederung.
(4) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde stellt den Betrag jährlich fest.
(5) Gefangene können an den über die Grundversorgung der Anstalt hinausgehenden Kosten des Justizvollzugs angemessen beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen selbst genutzten Gegenstände und Geräte. Sie haben ferner die Kosten zu tragen, die durch die Inanspruchnahme gewünschter Leistungen der Anstalt oder von ihr vermittelter Leistungen Dritter entstehen.
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